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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 14
Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach
§ 7
den KSA-Forderungsklassen nach
§ 16
zuordnen.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2)
1
Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den
§§ 17 bis 34
zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach
§ 35
zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 WuSolvV
2
Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach
§ 35
zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den
§§ 53 bis 57
zu ermitteln.