1.
von dem nach
§ 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3.
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach
§ 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4.
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach
§ 102 Abs. 2 zu treffen ist.
1.
2.
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (
§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3.
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.