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§ 102 Absatz 2 OWiG
(2) Sind die Entscheidungen nach
§ 86 Abs. 1 und 2
im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
Verweis auf
§ 102 Abs. 2 OWiG
von
§ 104 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 OWiG