Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 99 Absatz 2 OWiG
(2)
1
Ist die Einziehung eines Geldbetrages (
§ 29a
) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird.
2
Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.
§ 103 Absatz 1 Nummer 2 OWiG
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
Verweis auf
§ 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 OWiG
von
§ 104 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 OWiG