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Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 10

Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
1.
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
2.
Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,
3.
Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,
4.
unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und
5.
Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.
(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.