§ 19 Absatz 1 Satz 3 KWG
3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14.
Kreditderivate,
15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.