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§ 9 WuSolvV
§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach
§ 19 Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.
Verweis auf
§ 9 WuSolvV
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 WuSolvV