1.
nicht nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder
2.
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.