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§ 6 Absatz 1 Satz 1 PublG
(1)
1
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 PublG
2
Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten
§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 4a, 5 und 6, § 318 Abs. 1 bis 1b, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, 1a und 3, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4
sowie die
§§ 321 bis 324
des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
anzuwenden ist.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PublG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 1 PublG