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Erbschaftsteuer-DurchführungsverordnungVerweise

§ 10

Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

ErbStDV

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist

1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art.
4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
1.
der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
2.
die Anschriften und die Identifikationsnummern des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift und die Identifikationsnummer des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),
3.
die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
4.
bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
5.
bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,
6.
wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
5Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.
Fußnote
(+++ § 10 Satz 4 Nr. 2 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)