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Erbschaftsteuer-DurchführungsverordnungVerweise

§ 11

Anzeigen im automatisierten Verfahren

ErbStDV

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.