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§ 13 AltZertG
§ 13 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1
, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Satz 1
, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen
§ 7 Absatz 4 Satz 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Satz 1
, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder
3.
entgegen
§ 7c Satz 1
erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Satz 1
, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
1
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.
Fußnote
(+++
§ 13
: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 13 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl.
§ 14 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 13 AltZertG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 2 AltZertG