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§ 7c Satz 1 AltZertG
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Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1
ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach
§ 2a Satz 1
sind vom Vertragspartner nicht geschuldet.
Verweis auf
§ 7c Satz 1 AltZertG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG