Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 Satz 1 AltZertG
1
Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den
§§ 7 bis 7c
treffen.
Verweis auf
§ 6 Satz 1 AltZertG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG