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§ 1376 Absatz 4 BGB
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Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach
§ 1378 Abs. 1
in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des
§ 2049 Abs. 2
ist anzuwenden.
Fußnote
§ 1376 Abs. 4
: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80)
Verweis auf
§ 1376 Abs. 4 BGB
von
§ 1376 Absatz 4 Satz 2 BGB