Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2049 Absatz 2 BGB
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Verweis auf
§ 2049 Abs. 2 BGB
von
§ 1376 Absatz 4 Satz 1 BGB