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§ 1378 Absatz 1 BGB
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Verweis auf
§ 1378 Abs. 1 BGB
von
§ 1376 Absatz 4 Satz 1 BGB