§ 2 COV19GewStAusglG
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg 1 881 Millionen Euro
Bayern 2 398 Millionen Euro
Brandenburg 186 Millionen Euro
Bremen 126 Millionen Euro
Hessen 1 213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 120 Millionen Euro
Niedersachsen 814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 412 Millionen Euro
Saarland 129 Millionen Euro
Sachsen 312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 330 Millionen Euro
Thüringen 165 Millionen Euro.
(2) 1Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. 2Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.
(3) 1Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. 2Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. 3Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.
Fußnote
(+++ § 2: zur Nichtanwendung vgl. § 3 Satz 2 +++)