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§ 1 Absatz 3 COV19GewStAusglG
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3 COV19GewStAusglG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 COV19GewStAusglG