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§ 951 ZPO
§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
(1)
1
Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen.
2
Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
an die Bank zu veranlassen.
(2)
1
Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (
§ 191
).
2
Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.
§ 952 ZPO
§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
(1) Zuständige Stelle ist
1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
1.
in den in Artikel 23 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
2.
in den in Artikel 27 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
§ 953 ZPO
§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (
§ 949 Absatz 1
), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2)
1
Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger.
2
Dies gilt auch in den Fällen des
§ 321a Absatz 2
für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.
§ 954 ZPO
§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
(1)
1
Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
(Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat.
2
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
.
(2)
1
Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
entscheidet das Vollstreckungsgericht (
§ 764 Absatz 2
).
2
Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
gelten
§ 850k Absatz 4 und § 850l
entsprechend.
(3)
1
Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht.
2
Sofern nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
(4)
1
Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2
Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.
§ 955 ZPO
§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
1
Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
2
Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
ergeht durch Beschluss.
§ 956 ZPO
§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
(1)
1
Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach
§ 954 Absatz 2 und 3 Satz 1
sowie nach
§ 955 Satz 1
findet die sofortige Beschwerde statt.
2
Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des
§ 954 Absatz 1 und 3 Satz 2
sowie des
§ 955 Satz 2
.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
§ 957 ZPO
§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Verweis auf
§§ 951 bis 957 ZPO
von
§ 950 Satz 1 ZPO