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§ 954 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
(Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat.
2
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
.
§ 954 Absatz 3 Satz 2 ZPO
2
Sofern nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
Verweis auf
§ 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 ZPO
von
§ 956 Absatz 1 Satz 2 ZPO