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§ 764 Absatz 2 ZPO
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Verweis auf
§ 764 Absatz 2 ZPO
von
§ 954 Absatz 2 Satz 1 ZPO