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§ 955 Satz 1 ZPO
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Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Verweis auf
§ 955 Satz 1 ZPO
von
§ 956 Absatz 1 Satz 1 ZPO