§ 77b TKG
§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze die Erteilung von Informationen über die passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. 2Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden soll.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. 2Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
2.
die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und
3.
die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2.
durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,
3.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
4.
ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 vorliegt.
(5) 1Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. 2Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundesnetzagentur die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(6) 1Die Bundesnetzagentur macht die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich zugänglich. 2Dies erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. 3Näheres regelt die Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. 4Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.
§ 77c TKG
§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. 2Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze betroffen sind.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. 2Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist. 3Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. 4Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2.
durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,
3.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
4.
ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.
(4) 1Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. 2Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
§ 77h TKG
§ 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu prüfen. 2Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vorgesehen ist.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. 2Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) 1Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
1.
die geografische Lage des Standortes und die Art der Bauarbeiten,
2.
die betroffenen Netzkomponenten,
3.
den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
4.
Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Versorgungsnetzes.
2Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,
2.
durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,
3.
Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
4.
von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
5.
die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder
6.
ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt.
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn
1.
der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder
2.
der Zugang zu diesen Informationen bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet ist.
(6) 1Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln. 2Die Bundesnetzagentur macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. 3Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der Bundesnetzagentur.