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§ 149 Absatz 1 StVollzG
(1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach
§ 37 Abs. 2
zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (
§ 37 Abs. 3
) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (
§ 37 Abs. 5
) vorzusehen.
Verweis auf
§ 149 Abs. 1 StVollzG
von
§ 198 Absatz 2 Satz 1 StVollzG