Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 37 Absatz 3 StVollzG
(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Verweis auf
§ 37 Abs. 3 StVollzG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 StVollzG