Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 37 Absatz 2 StVollzG
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 StVollzG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 StVollzG