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§ 109 Absatz 3 StVollzG
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des
§ 66c Absatz 1
des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann.
Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach
§ 110
zuständigen Gerichts.
§ 119a Absatz 6 StVollzG
(6)
1
Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen.
2
Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören.
3
Im Übrigen gelten
§ 109 Absatz 3 Satz 2
, die
§§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2
sowie die
§§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5
entsprechend.
Verweis auf
§ 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 StVollzG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 2 RVG