Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 110 StVollzG
§ 110 Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 110 StVollzG
von
§ 109 Absatz 3 Satz 2 StVollzG