§ 110 StVollzG
§ 110 Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
§ 111 StVollzG
§ 111 Beteiligte
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 115 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
(1) 1Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 115 Absatz 1 Satz 2 StVollzG
2Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen.