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§ 109 Absatz 3 Satz 2 StVollzG
Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach
§ 110
zuständigen Gerichts.
Verweis auf
§ 109 Absatz 3 Satz 2 StVollzG
von
§ 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG