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§ 16 Absatz 2 RDG
(2)
1
Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:
1.
die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in
§ 10 Abs. 1
genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
a)
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
b)
ihres Gründungsjahres,
c)
ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
d)
der für sie nach
§ 12 Abs. 4
benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
e)
des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,
f)
gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach
§ 15
handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach
§ 15
Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,
g)
bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,
2.
die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach
§ 9 Abs. 1
bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
a)
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
b)
ihres Gründungsjahres,
c)
ihrer Anschrift,
d)
der Dauer der Untersagung.
2
Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat.
3
Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 RDG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 2 RDG