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§ 16 Absatz 3 Satz 2 RDG
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Die nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit.
Verweis auf
§ 16 Abs. 3 Satz 2 RDG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 2 RDG