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§ 404 AO
§ 404 Steuer- und Zollfahndung
1
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
2
Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach
§ 399 Abs. 2 Satz 2
sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (
§ 110 Abs. 1
der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Fußnote
(+++
§ 404
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 404 AO
von
§ 404 Satz 3 AO