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§ 399 Absatz 2 Satz 2 AO
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Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
Verweis auf
§ 399 Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 404 Satz 2 AO