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§ 110 Absatz 1 StPO
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (
§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Verweis auf
§ 110 Abs. 1 StPO
von
§ 404 Satz 2 AO