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§ 144 Satz 5 KAGB
5
§ 100
ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
1.
die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
a)
sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder
b)
keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt und
2.
dies
a)
bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und
b)
bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.
Verweis auf
§ 144 Satz 5 KAGB
von
§ 100 Absatz 3 Satz 6 KAGB