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§ 52 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach
§ 51 Absatz 4
die
§§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 293, 294 Absatz 1
, die
§§ 301 bis 306, 312 und 313
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
§ 52 Abs. 5
Kursivdruck: IdF d. Art. 2 Nr. 16 G v. 15.7.2014 I 934 mWv 19.7.2014 (ersetzt wurden die Wörter "294 Absatz 1,
§§ 297, 306, 312 und 313
")
§ 54 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 54
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 8
+++)
§ 66 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 66
: Zur Anwendung vgl.
§ 344
+++)
§ 112 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4
§ 99
ist entsprechend anzuwenden.
§ 129 KAGB
§ 129 Verwaltung und Anlage
(1)
1
Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
2
Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens.
3
Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des
§ 36
.
4
Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen.
5
§ 99 Absatz 1 bis 4
gilt entsprechend.
1
(2)
§ 100
ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde.
2
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
3
§ 147
des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
Fußnote
(+++
§ 129
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 112 Abs. 1 Satz 4, § 129 KAGB
von
§ 100 Absatz 3 Satz 6 KAGB