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§ 154 Absatz 2 KAGB
1
(2)
§ 100
ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird;
2.
die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können;
§ 147
des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt.
2
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100b Absatz 1, 3 und 4
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.
Verweis auf
§ 154 Abs. 2 KAGB
von
§ 100 Absatz 3 Satz 6 KAGB