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§ 323 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
§ 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3
Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkehrungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach
§ 323 Absatz 1 Satz 2
gegen dieses Gesetz verstoßen.
§ 323 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
und
§ 323 Absatz 1 Satz 2
unterrichtet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach
§ 323 Absatz 1 Satz 2
weiterhin nicht gegen dieses Gesetz verstoßen.
Fußnote
(+++
§ 323
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 8
+++)
(+++ §
§ 323 Abs. 2 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 324 Abs. 3
+++)
(+++ §
§ 323 Abs. 2 Satz 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 324 Abs. 3
u.
§ 327 Abs. 2 Satz 2
+++)
(+++ §
§ 323 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 324 Abs. 3
u.
§ 327 Abs. 2 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 KAGB
von
§ 324 Absatz 3 Satz 1 KAGB