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§ 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB
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Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkehrungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach
§ 323 Absatz 1 Satz 2
gegen dieses Gesetz verstoßen.
Verweis auf
§ 323 Abs. 2 Satz 3 KAGB
von
§ 323 Absatz 3 Satz 2 KAGB