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§ 323 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
Verweis auf
§ 323 Abs. 2 Satz 1 KAGB
von
§ 323 Absatz 3 Satz 2 KAGB