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§ 228 Absatz 2 KAGB
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: "Der Bundesminister der Finanzen warnt: Dieser Investmentfonds investiert in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen Leverage- oder Risikobeschränkungen unterliegen."
Verweis auf
§ 228 Absatz 2 KAGB
von
§ 166 Absatz 7 Satz 5 Nummer 2 KAGB