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§ 228 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
4.
Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen, mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;
Verweis auf
§ 228 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
von
§ 166 Absatz 7 Satz 5 Nummer 4 KAGB