§ 196 AO
§ 196 Prüfungsanordnung
1Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Fußnote
(+++ § 196: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 u. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
(+++ § 196: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
§ 197 AO
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
(1) 1Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 2Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 3Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.
(2) 1Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
Fußnote
(+++ § 197: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 197: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
§ 198 AO
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Fußnote
(+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
§ 199 AO
§ 199 Prüfungsgrundsätze
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
Fußnote
(+++ § 199: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
§ 200 AO
§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. 3Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. 4§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. 2Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. 3Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
Fußnote
(+++ § 200: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19b AOEG 1977 u. § 5 Abs. 2 InvStG u. § 74 Abs. 2 AlkStV +++)
(+++ § 200: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
§ 201 AO
§ 201 Schlussbesprechung
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
(2) 1Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
Fußnote
(+++ § 201: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 201: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
§ 202 AO
§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
(2) 1Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Fußnote
(+++ § 202: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 202: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
§ 203 AO
§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. 2Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. 3§ 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.
Fußnote
(+++ § 203: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)