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§ 194 Absatz 2 AO
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
Verweis auf
§ 194 Abs. 2 AO
von
§ 197 Absatz 1 Satz 3 AO