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§ 203a AO
§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des
§ 93c Absatz 1
ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
1.
ihre Verpflichtung nach
§ 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3
erfüllt und
2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach
§ 93c Absatz 4 Satz 1
zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
1
(3)
§ 195 Satz 2
sowie die
§§ 196 bis 203
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 203a
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 27 AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 203a AO
von
§ 198 Satz 3 AO