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§ 198 AO
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
1
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
2
Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Fußnote
(+++
§ 198
: Zur Geltung vgl.
§ 203a
+++)
(+++
§ 198
: Zur Anwendung vgl.
§ 5 Abs. 2
InvStG 2018 +++)
Verweis auf
§ 198 AO
von
§ 198 Satz 3 AO