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§ 149 KAGB
§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1)
1
Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden.
2
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2)
1
Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind
§ 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
2
Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen.
3
Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach
§ 266 Absatz 2
enthalten.
4
Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß
§ 267
von der Bundesanstalt zu genehmigen.
5
Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß
§ 273
der Bundesanstalt vorzulegen.
6
§ 132 Absatz 7 Satz 4
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch
§ 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
gilt.
Fußnote
(+++
§ 149
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 149 KAGB
von
§ 149 Absatz 2 Satz 7 KAGB