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§ 266 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in
§ 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14
genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
1.
die Angaben in
§ 162 Absatz 2 Nummer 4
, sofern den Anlegern Rückgaberechte eingeräumt werden, und
2.
die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlossenen Publikums-AIF, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen Publikums-AIF Vermögensgegenstände, die außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, erwirbt.
2
§ 162 Absatz 2 Nummer 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden.
Verweis auf
§ 266 Absatz 2 KAGB
von
§ 149 Absatz 2 Satz 3 KAGB